Ist die die Kosten verursachende Amtshandlung durch eine Berufung ausgelöst worden, dann ist für die Verpflichtung zur Tragung der Barauslagen der Inhalt des Vorbringens des Berufungswerbers maßgebend. Handelt es sich hiebei um ein Vorbringen tatsächlicher Art, dessen Richtigkeit nur mittels einer Barauslagen verursachenden Amtshandlung (oder einer Amtshandlung außerhalb des Amtes) geklärt werden kann, so ist ein solches Vorbringen im Hinblick darauf, dass im Verwaltungsverfahren, soweit die Verwaltungsvorschriften nicht ausdrücklich anderes vorsehen, ganz allgemein der Grundsatz der Formlosigkeit gilt, nicht anders zu beurteilen, als ob ein förmlicher Antrag auf Durchführung dieser Amtshandlung gestellt worden wäre (Hinweis E 14.5.1957, 2578/55 und 2643/55, VwSlg 4350 A/1957).