Mit dem Einlangen eines auf § 73 Abs 2 AVG 1950 gestützten Begehrens bei der Oberbehörde ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf diese Behörde übergegangen. Die Vorinstanz kann daher in derselben Sache nur unter der Voraussetzung eine neuerliche Entscheidung treffen, dass das Devolutionsbegehren rechtskräftig abgewiesen wurde.Mit dem Einlangen eines auf Paragraph 73, Absatz 2, AVG 1950 gestützten Begehrens bei der Oberbehörde ist die Zuständigkeit zur Entscheidung in der betreffenden Angelegenheit auf diese Behörde übergegangen. Die Vorinstanz kann daher in derselben Sache nur unter der Voraussetzung eine neuerliche Entscheidung treffen, dass das Devolutionsbegehren rechtskräftig abgewiesen wurde.