Die subsidiäre Unterhaltspflicht nach § 143 ABGB tritt nicht nur bei völliger Mittellosigkeit der primär unterhaltspflichtigen Person, sondern auch dann ein, wenn das, was der primär Unterhaltspflichtige leistet oder leisten kann, zur Deckung des Unterhaltes des Kindes nicht hinreicht.Die subsidiäre Unterhaltspflicht nach Paragraph 143, ABGB tritt nicht nur bei völliger Mittellosigkeit der primär unterhaltspflichtigen Person, sondern auch dann ein, wenn das, was der primär Unterhaltspflichtige leistet oder leisten kann, zur Deckung des Unterhaltes des Kindes nicht hinreicht.