Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1967

Geschäftszahl

1500/66

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Kosten zB einer Heimunterbringung die dem primär Unterhaltspflichtigen zumutbare Unterhaltsleistung übersteigt, hat die Heranziehung des sekundär Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Restes zur Folge, ohne dass ihm dadurch Parteirechte im Verfahren betreffend die Einleitung der Erziehungshilfe erwüchsen.