Verwaltungsgerichtshof
18.04.1967
1500/66
Der Umstand, dass die Kosten zB einer Heimunterbringung die dem primär Unterhaltspflichtigen zumutbare Unterhaltsleistung übersteigt, hat die Heranziehung des sekundär Unterhaltspflichtigen zur Deckung des Restes zur Folge, ohne dass ihm dadurch Parteirechte im Verfahren betreffend die Einleitung der Erziehungshilfe erwüchsen.