Verwaltungsgerichtshof
18.04.1967
1500/66
Der Grundsatz, dass die subsidiäre Unterhaltspflicht auch neben die primäre treten kann, kommt auch bei der Pflicht zur Tragung von Kosten der Jugendwohlfahrtpflege zur Geltung (Hinweis E 1.4.1966 566/65).