Die im § 16 Abs 1 ADSchV vorgeschriebene Ummantelung einer Apparatur (hier eines offenen Brechers zur Zerkleinerung von Material bei Staubentwicklung) ist gegeben, wenn der Raum, wo das Gerät steht, während des Brechens nicht zugänglich ist und dafür gesorgt wird, daß der Raum erst wieder betreten werden kann, wenn ein zulässiger Grenzwert an Staub in der Luft des Raumes nicht mehr überschritten ist.Die im Paragraph 16, Absatz eins, ADSchV vorgeschriebene Ummantelung einer Apparatur (hier eines offenen Brechers zur Zerkleinerung von Material bei Staubentwicklung) ist gegeben, wenn der Raum, wo das Gerät steht, während des Brechens nicht zugänglich ist und dafür gesorgt wird, daß der Raum erst wieder betreten werden kann, wenn ein zulässiger Grenzwert an Staub in der Luft des Raumes nicht mehr überschritten ist.