Die Zuerkennung einer günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung als die, in der sich der Beamte am 1. Juli 1965 befand, ist nicht möglich, wenn sich aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmung des Art I Z 1 der 14. Gehaltsgesetz-Novelle eine Änderung des "fiktiven Anstellungstages", der für die besoldungsrechtliche Stellung am 1. Juli 1965 maßgebend war, deshalb nicht ergibt weil dem Beamten bereits früher die für eine Anrechnung nach § 12 Abs 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Art I der 14. Gehaltsgesetz-Novelle in Frage kommende Zeit eines Hochschulstudiums nach der Vordienstzeitenverordnung BGBl. Nr. 73/1948 zur Gänze angerechnet worden war.Die Zuerkennung einer günstigeren besoldungsrechtlichen Stellung als die, in der sich der Beamte am 1. Juli 1965 befand, ist nicht möglich, wenn sich aus der sinngemäßen Anwendung der Bestimmung des Artikel römisch eins, Ziffer eins, der 14. Gehaltsgesetz-Novelle eine Änderung des "fiktiven Anstellungstages", der für die besoldungsrechtliche Stellung am 1. Juli 1965 maßgebend war, deshalb nicht ergibt weil dem Beamten bereits früher die für eine Anrechnung nach Paragraph 12, Absatz 3, des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung des Artikel römisch eins, der 14. Gehaltsgesetz-Novelle in Frage kommende Zeit eines Hochschulstudiums nach der Vordienstzeitenverordnung Bundesgesetzblatt Nr. 73 aus 1948, zur Gänze angerechnet worden war.