Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1966

Geschäftszahl

0944/66

Rechtssatz

Die belangte Behörde begehrte in der Gegenschrift "die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen." Eine direkte ziffernmäßige Bezeichnung erfolgte nicht, ebenso wurde kein Vorlageaufwand verzeichnet. Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet S 330,-- an Schriftsatzaufwand zugesprochen. Vorlageaufwand wurde nicht zugesprochen, da nicht begehrt.

Beachte

Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):

0963/66 B VS 9. März 1967 VwSlg 7099 A/1967 RS 1;

(RIS: abwh)