Verwaltungsgerichtshof
28.09.1966
0944/66
Die belangte Behörde begehrte in der Gegenschrift "die Beschwerde als unbegründet kostenpflichtig abzuweisen." Eine direkte ziffernmäßige Bezeichnung erfolgte nicht, ebenso wurde kein Vorlageaufwand verzeichnet. Der Behörde wurde sodann infolge Abweisung der Beschwerde als unbegründet S 330,-- an Schriftsatzaufwand zugesprochen. Vorlageaufwand wurde nicht zugesprochen, da nicht begehrt.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0963/66 B VS 9. März 1967 VwSlg 7099 A/1967 RS 1;
(RIS: abwh)