Wenn Art III Abs 1 der 13. Gehaltsgesetz-Novelle bestimmt, daß die bezugsrechtliche Stellung der dort angeführten Wachebeamten so neu festzusetzen ist als ob die Bestimmungen des Art 1 Z 25 dieses Bundesgesetzes schon im Zeitpunkt der Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstklasse V gegolten hätten, nach Vorschrift der letztgenannten Gesetzesstelle aber für die Anwendung der Bestimmungen des § 33 Abs 4 des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulage eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 in der Dienstklasse V nicht um die Überleitung auf einen solchen Dienstposten handeln kann, sondern um eine Ernennung, bei der die Bestimmungen des § 33 Abs 4 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden waren oder anzuwenden gewesen wären, wenn sie bereits gegolten hätten.Wenn Artikel römisch drei, Absatz eins, der 13. Gehaltsgesetz-Novelle bestimmt, daß die bezugsrechtliche Stellung der dort angeführten Wachebeamten so neu festzusetzen ist als ob die Bestimmungen des Artikel eins, Ziffer 25, dieses Bundesgesetzes schon im Zeitpunkt der Ernennung auf einen Dienstposten der Dienstklasse römisch fünf gegolten hätten, nach Vorschrift der letztgenannten Gesetzesstelle aber für die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 die Dienstzulage eines Wachebeamten der Verwendungsgruppe W 1 in der Dienstklasse römisch fünf nicht um die Überleitung auf einen solchen Dienstposten handeln kann, sondern um eine Ernennung, bei der die Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz 4, des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden waren oder anzuwenden gewesen wären, wenn sie bereits gegolten hätten.