Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

30.11.1966

Geschäftszahl

0471/66

Rechtssatz

Kann sich mangels Änderung des "fiktiven Anstellungstages" eine Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nicht ergeben, dann ist auch ein Vergleich der Laufbahn des Beamten mit der Laufbahn anderer Beamter gemäß Artikel römisch zwei, Ziffer 3, der 14. Gehaltsgesetz-Novelle nicht durchzuführen. (Hinweis auf E vom 22.6.1966, Zl. 0575/66 und vom 28.9.1966, Zl. 0944/66)