Bei der Prüfung der Frage, ob ein steuerlich begünstigter Zweck iSd § 4 Abs 1 Z 2 lit a GrEStG 1955 innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von acht Jahren erfüllt wurde oder nicht, ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen die Erfüllung dieses Zweckes unterblieben ist. Die Bewilligung eines Kredites zur Errichtung von Wohnstätten bedeutet noch nicht die Erfüllung des begünstigten Zwecks, weil trotz einer Kreditbewilligung noch nicht die Gewähr besteht, daß in der Folge auch die geplanten Wohnstätten geschaffen werden. Die Verwendung eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten kann erst dann angenommen werden, wenn solche Wohnungen in der Tat geschaffen sind (Hinweis E 2.12.1963, 1485/63, VwSlg 2985 F/1963).Bei der Prüfung der Frage, ob ein steuerlich begünstigter Zweck iSd Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GrEStG 1955 innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von acht Jahren erfüllt wurde oder nicht, ist es unbeachtlich, aus welchen Gründen die Erfüllung dieses Zweckes unterblieben ist. Die Bewilligung eines Kredites zur Errichtung von Wohnstätten bedeutet noch nicht die Erfüllung des begünstigten Zwecks, weil trotz einer Kreditbewilligung noch nicht die Gewähr besteht, daß in der Folge auch die geplanten Wohnstätten geschaffen werden. Die Verwendung eines Grundstückes zur Schaffung von Arbeiterwohnstätten kann erst dann angenommen werden, wenn solche Wohnungen in der Tat geschaffen sind (Hinweis E 2.12.1963, 1485/63, VwSlg 2985 F/1963).