Verwaltungsgerichtshof
06.07.1966
0230/66
Nach den Paragraphen 47, ff VwGG 1965 gebühren der obsiegenden Partei die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nur einmal, wenn die belangte Behörde - obwohl an sich mehrere Streitfälle (Beschwerdeführer) gegeben sind - nur einen Bescheid erlassen hat.