Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2113/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6769 A/1965

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

2113/64

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §100 Abs1;

Rechtssatz

Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen, die der Ausbildung des Lehrlings dienen, auf der einen, und solchen, die dieser Ausbildung mangels jeglichen Ausbildungswertes im Hinblick auf den damit verbundenen Verlust an Lehrzeit abträglich sind, auf der anderen Seite kann nur an Hand des Paragraph 100, der GewO vorgenommen, nicht aber mit Hilfe des hiezu überhaupt nichts aussagenden Paragraph 12, Absatz 2, des KJBG gefunden werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002113.X01

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002113_19650924X01

Rechtssatz für 2113/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6769 A/1965

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2113/64

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §100 Abs1;

Rechtssatz

Die Reinhaltung und Pflege der Fußböden zählt zu jenen Arbeiten, die als "andere Dienstleistungen" im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, GewO dem Lehrling die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Ausbildung entziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002113.X02

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002113_19650924X02

Rechtssatz für 2113/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6769 A/1965

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

2113/64

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1859 §100 Abs1;

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandes der Übertretung nach Paragraph 100, Absatz eins, GewO ist nicht erforderlich, daß das Verhalten des Lehrherrn in der Folge dazu führt, daß der Lehrling seine Ausbildung nicht mit Erfolg abschließt bzw. seine Freisprechung nicht zeitgerecht erlangt. Das in der angeführten Gesetzesstelle ausgesprochene Verbot wird vielmehr, darüber läßt der Gesetzestext keinen Zweifel aufkommen, schon dann übertreten, wenn dem Lehrling Zeit und Gelegenheit zur Ausbildung durch Heranziehung zu anderen Dienstleistungen entzogen wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002113.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002113_19650924X03

Rechtssatz für 2113/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6769 A/1965

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

2113/64

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein

Norm

KJBG 1948 §12 Abs2;

Rechtssatz

Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, KJBG regelt ausschließlich die Zulässigkeit der Verwendung von Jugendlichen über 16 Jahren zu den dort aufgezählten Arbeiten über die nach Paragraph 11, leg cit festgesetzten Arbeitszeiten hinaus. Darüber, wie die innerhalb der zulässigen Arbeitszeit zu verrichtenden Arbeiten beschaffen sein können, sagt diese Gesetzesstelle nicht aus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002113.X04

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002113_19650924X04

Rechtssatz für 2113/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6769 A/1965

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

2113/64

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.

Schlagworte

"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Mängel bei Beschreibung ungenaue Angabe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002113.X05

Im RIS seit

18.10.2001

Dokumentnummer

JWR_1964002113_19650924X05