Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen, die der Ausbildung des Lehrlings dienen, auf der einen, und solchen, die dieser Ausbildung mangels jeglichen Ausbildungswertes im Hinblick auf den damit verbundenen Verlust an Lehrzeit abträglich sind, auf der anderen Seite kann nur an Hand des § 100 der GewO vorgenommen, nicht aber mit Hilfe des hiezu überhaupt nichts aussagenden § 12 Abs 2 des KJBG gefunden werden.Die Abgrenzung zwischen Dienstleistungen, die der Ausbildung des Lehrlings dienen, auf der einen, und solchen, die dieser Ausbildung mangels jeglichen Ausbildungswertes im Hinblick auf den damit verbundenen Verlust an Lehrzeit abträglich sind, auf der anderen Seite kann nur an Hand des Paragraph 100, der GewO vorgenommen, nicht aber mit Hilfe des hiezu überhaupt nichts aussagenden Paragraph 12, Absatz 2, des KJBG gefunden werden.