Verwaltungsgerichtshof
24.09.1965
2113/64
Die Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 2, KJBG regelt ausschließlich die Zulässigkeit der Verwendung von Jugendlichen über 16 Jahren zu den dort aufgezählten Arbeiten über die nach Paragraph 11, leg cit festgesetzten Arbeitszeiten hinaus. Darüber, wie die innerhalb der zulässigen Arbeitszeit zu verrichtenden Arbeiten beschaffen sein können, sagt diese Gesetzesstelle nicht aus.