Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Geschäftszahl

2113/64

Rechtssatz

Die Reinhaltung und Pflege der Fußböden zählt zu jenen Arbeiten, die als "andere Dienstleistungen" im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, GewO dem Lehrling die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Ausbildung entziehen.