Verwaltungsgerichtshof
24.09.1965
2113/64
Die Reinhaltung und Pflege der Fußböden zählt zu jenen Arbeiten, die als "andere Dienstleistungen" im Sinne des Paragraph 100, Absatz eins, GewO dem Lehrling die erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Ausbildung entziehen.