Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Geschäftszahl

2113/64

Rechtssatz

Die Anführung der Tatzeit gehört nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH im allgemeinen zu jenen Tatmerkmalen, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens erforderlich sind und die daher der Spruch des Straferkenntnisses in der Regel zu enthalten hat.