Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1965

Geschäftszahl

2113/64

Rechtssatz

Zur Erfüllung des Tatbestandes der Übertretung nach Paragraph 100, Absatz eins, GewO ist nicht erforderlich, daß das Verhalten des Lehrherrn in der Folge dazu führt, daß der Lehrling seine Ausbildung nicht mit Erfolg abschließt bzw. seine Freisprechung nicht zeitgerecht erlangt. Das in der angeführten Gesetzesstelle ausgesprochene Verbot wird vielmehr, darüber läßt der Gesetzestext keinen Zweifel aufkommen, schon dann übertreten, wenn dem Lehrling Zeit und Gelegenheit zur Ausbildung durch Heranziehung zu anderen Dienstleistungen entzogen wird.