Der Inhalt der Vorschrift des § 67 Abs 4 ASVG ist dahingehend zu verstehen, daß Voraussetzung der Betriebsnachfolge die Weiterführung des Betriebes in den bisherigen Betriebsräumen mit den gleichen Arbeitern, den vorhandenen Betriebsmitteln unter Beibehaltung des bisherigen Betriebsgegenstandes und des Kundenstockes ist, wobei nicht alle Merkmale voll erfüllt sein brauchen. (Hinweis E 22.11.1961, 540/58; überholt durch Erkenntnis VS 30.11.1983, 82/08/0021).Der Inhalt der Vorschrift des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist dahingehend zu verstehen, daß Voraussetzung der Betriebsnachfolge die Weiterführung des Betriebes in den bisherigen Betriebsräumen mit den gleichen Arbeitern, den vorhandenen Betriebsmitteln unter Beibehaltung des bisherigen Betriebsgegenstandes und des Kundenstockes ist, wobei nicht alle Merkmale voll erfüllt sein brauchen. (Hinweis E 22.11.1961, 540/58; überholt durch Erkenntnis VS 30.11.1983, 82/08/0021).