Verwaltungsgerichtshof
12.02.1964
0511/63
Die Unterbrechung eines Betriebes während des Zeitraumes von etwa einem Monat ist innerhalb des Zeitraumes gelegen, der üblicherweise erforderlich ist, um die Betriebsaufnahme durch einen neuen Betriebsinhaber vorzubereiten. Sie schließt die Betriebsnachfolge durch den neuen Betriebsinhaber nicht aus. (Hinweis E 22.2.1961, 1375/58).