Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1964

Geschäftszahl

0511/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2440/57 E 4. April 1963 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Beurteilung des Vorliegens einer Betriebsnachfolge kommt es auf den Rechtsgrund und die Art des Wechsels des Betriebsinhabers nicht an. Es macht für die Haftung des Betriebsnachfolgers daher keinen Unterschied, ob er den Betrieb auf Grund eines Rechtsgeschäftes oder auf originäre Art - etwa im Wege der Versteigerung - ob er ihn entgeltlich oder unentgeltlich erworben hat.