Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.02.1964

Geschäftszahl

0511/63

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2440/57 E 4. April 1963 RS 4

Stammrechtssatz

Unter Betriebsnachfolger im Sinne des Paragraph 67, Absatz 4, ASVG ist jeder zu verstehen, der einem anderen in der Führung eines schon einmal in Gang gesetzten Betriebes nachfolgt, also nach einem anderen selbständiger Betriebsunternehmer geworden ist.