Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 1599/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

1599/61

Entscheidungsdatum

26.04.1963

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn zwischen Begutachtung in 1.Instanz und Untersuchung im Berufungsverfahren eine Besserung des Zustandes eintritt, kann dies unter Umständen zu einer für verschiedene Zeitabschnitte verschiedene Einschätzung führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X01

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961001599_19630426X01

Rechtssatz für 1599/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

1599/61

Entscheidungsdatum

26.04.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Beruft sich der Bf auf ein Beweismittel ohne es zu unterbreiten, so erscheint in einem solchen Fall, anders als im Fall einer Behauptung, die durch keine Hinweise auf Beweismittel gestützt ist, eine Rückfrage geboten.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X02

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961001599_19630426X02

Rechtssatz für 1599/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

1599/61

Entscheidungsdatum

26.04.1963

Index

67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Erfolgte eine Einschätzung nach der Richtsatzgruppe III/3/b so kann man, wenn auch die Überschrift der Richtsatzgruppe III/3/c "Hochdruck und Herzmuskelschaden" lautet, nicht ohne weiteres von dem Vorliegen einer unrichtigen Anwendung der Richtsätze sprechen, durch die der Bf in einem Recht hätte verletzt werden können, wenn der Sachverständige das Leiden als "Herzmuskelschaden" bezeichnete, im Gutachten dann aber das Elektrokardiogramm als normal beurteilte und nur der Meinung Ausdruck gibt, es soll bei der bisherigen Einschätzung sein Bewenden haben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X03

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961001599_19630426X03

Rechtssatz für 1599/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

1599/61

Entscheidungsdatum

26.04.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Bei der Entschließung der belangten Behörde, dem Gutachten zu folgen, handelt es sich, soweit die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Anspruches in Frage kamen, um einen Akt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG), der der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Richtigkeit hin unterliegt (Hinweis E 18.9.1959, 2421/57, VwSlg 5050 A/1959).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X04

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961001599_19630426X04

Rechtssatz für 1599/61

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1599/61

Entscheidungsdatum

26.04.1963

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Rechtssatz

Wenn der Bf in der Frage der Hilflosigkeit den gutächtlichen Stellungnahmen widerspricht ohne in dieser Hinsicht taugliche medizinische Beweismittel anzubieten ist die belangte Behörde berechtigt, der Auffassung der medizinischen Fachleute zu folgen. Daß dies im Interesse der Ermittlung der objektiven Wahrheit nicht nur vertretbar, sondern auch naheliegend war, ist offenkundig; bedenklich wäre es vielmehr gewesen, wenn die belangte Behörde nicht den Gutachten der am Ausgang des Verw. Verfahrens uninteressierten medizinischen Fachleute, sondern den medizinischen laienhaften Gegenbehauptungen des am Ausgang des Verwaltungsverfahrens interessierten Beschwerdeführers gefolgt wäre.

Schlagworte

Gutachten Beweiswürdigung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1963:1961001599.X05

Im RIS seit

28.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1961001599_19630426X05