Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.04.1963

Geschäftszahl

1599/61

Rechtssatz

Wenn zwischen Begutachtung in 1.Instanz und Untersuchung im Berufungsverfahren eine Besserung des Zustandes eintritt, kann dies unter Umständen zu einer für verschiedene Zeitabschnitte verschiedene Einschätzung führen.