Verwaltungsgerichtshof
26.04.1963
1599/61
Bei der Entschließung der belangten Behörde, dem Gutachten zu folgen, handelt es sich, soweit die tatsächlichen Grundlagen für die Beurteilung des Anspruches in Frage kamen, um einen Akt der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG), der der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof nur auf seine Richtigkeit hin unterliegt (Hinweis E 18.9.1959, 2421/57, VwSlg 5050 A/1959).