Wird die Aussage eines Angestellten, daß dieser keine Möglichkeit gehabt habe, die vollständige Erfassung der Einnahmen des Steuerpflichtigen zu kontrollieren, weil der Steuerpflichtige darauf bedacht bewesen sei, den Angestellten keinen Einblick in seine Manipulgationen zu geben, dem Steuerpflichtigen nicht vorgehalten, so liegt darin kein Verfahrensmangel, bei dessen Vermeidung die Behörde zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
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E 2.7.1962, 1731/59 #1