Verwaltungsgerichtshof
03.07.1962
1731/59
Die Berufungsbehörde ist berechtigt, das Verfahren in vollem Umfang, also nicht nur iZm neuen Tatsachenfeststellunge, sondern auch auf Grund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes wieder aufzurollen.
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E 3.7.1962, 1731/59 #3
y17064;