Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1962

Geschäftszahl

1731/59

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist berechtigt, das Verfahren in vollem Umfang, also nicht nur iZm neuen Tatsachenfeststellunge, sondern auch auf Grund einer anderen rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes wieder aufzurollen.

*

E 3.7.1962, 1731/59 #3

Beachte

y17064;