Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1962

Geschäftszahl

1731/59

Rechtssatz

Verkäufe gegen Rechnung auf fingierte Abnehmer bzw gegen Zettel, die dann vernichtet werden, stellen Zuwiderhandlungen gegen die Buchführungsvorschriften dar, die die Behörde zur Schätzung berechtigen. Überdies ergibt sich in solchen Fällen ein Verstoß gegen das dem Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung entspringende Erfordernis, daß jede Buchung belegmäßig nachzuweisen ist.

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E 3.7.1962, 1731/59 #1;

Beachte

y14542;