Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.07.1962

Geschäftszahl

1731/59

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde kann in Schätzungsfällen einen Sicherheitszuschlag auch dort verhängen, wo die erste Instanz einen anderen Schätzungsvorgang eingehalten hat, wenn hinreichende Gründe für eine solche Änderung der Schätzung vorliegen.

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E 3.7.1962, 1731/59 #2

Beachte

y15205;