Verwaltungsgerichtshof
03.07.1962
1731/59
Die Berufungsbehörde kann in Schätzungsfällen einen Sicherheitszuschlag auch dort verhängen, wo die erste Instanz einen anderen Schätzungsvorgang eingehalten hat, wenn hinreichende Gründe für eine solche Änderung der Schätzung vorliegen.
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E 3.7.1962, 1731/59 #2
y15205;