Eine Auslegung der Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 1 lit a AlVG derart, dass ein öffentlicher Bediensteter, der außerdem eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, auch hinsichtlich dieser Beschäftigung von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sein soll, würde dem das Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz widersprechen, dass die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses nur nach diesem zu beurteilen und von einem daneben bestehenden Beschäftigungsverhältnis unabhängig ist, dass also von mehreren Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich jedes der Versicherungspflicht unterliegt, wenn die Voraussetzungen hiefür in diesem Beschäftigungsverhältnis gegeben sind.Eine Auslegung der Ausnahmebestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, AlVG derart, dass ein öffentlicher Bediensteter, der außerdem eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung ausübt, auch hinsichtlich dieser Beschäftigung von der Arbeitslosenversicherungspflicht ausgenommen sein soll, würde dem das Sozialversicherungsrecht beherrschenden Grundsatz widersprechen, dass die Sozialversicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses nur nach diesem zu beurteilen und von einem daneben bestehenden Beschäftigungsverhältnis unabhängig ist, dass also von mehreren Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich jedes der Versicherungspflicht unterliegt, wenn die Voraussetzungen hiefür in diesem Beschäftigungsverhältnis gegeben sind.