Verwaltungsgerichtshof
21.12.1960
1580/59
Das Sozialversicherungsrecht ist von dem Grundsatz beherrscht, dass die Versicherungspflicht eines Beschäftigungsverhältnisses nur nach diesem zu beurteilen und von einem daneben bestehenden Beschäftigungsverhältnis unabhängig ist, dass also von mehreren Beschäftigungsverhältnissen grundsätzlich jedes der Versicherungspflicht unterliegt, wenn die Voraussetzungen hiefür in diesen Beschäftigungsverhältnis gegeben sind.