Durch die Vorschrift des § 54 Abs 4 KOVG erlangt der Empfänger einer ungebührlichen Leistung das Recht auf Durchführung eines Verfahrens, das ihm Gelegenheit bietet, darzutun, dass der Ersatz für ihn mit besonderer Härte verbunden sei. Er hat in diesem Verfahren Parteistellung und das Recht auf Erteilung eines Bescheides.Durch die Vorschrift des Paragraph 54, Absatz 4, KOVG erlangt der Empfänger einer ungebührlichen Leistung das Recht auf Durchführung eines Verfahrens, das ihm Gelegenheit bietet, darzutun, dass der Ersatz für ihn mit besonderer Härte verbunden sei. Er hat in diesem Verfahren Parteistellung und das Recht auf Erteilung eines Bescheides.