Verwaltungsgerichtshof
14.01.1953
0272/52
Hinsichtlich der Abstandnahme von der Hereinbringung einer ungebührlichen Leistung wegen unverhältnismäßiger Kosten und Weiterungen des Verfahrens hat der Empfänger der Leistung keine Parteistellung und kein Recht auf Bescheiderteilung.