Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1953

Geschäftszahl

0272/52

Rechtssatz

Hinsichtlich der Abstandnahme von der Hereinbringung einer ungebührlichen Leistung wegen unverhältnismäßiger Kosten und Weiterungen des Verfahrens hat der Empfänger der Leistung keine Parteistellung und kein Recht auf Bescheiderteilung.