Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1953

Geschäftszahl

0272/52

Rechtssatz

Hinsichtlich der rechtlichen Voraussetzungen einer Aufrechnung nach Paragraph 54, Absatz 2, KOVG und ihrer Rechtswirkung sind analog die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes (Paragraphen 1438, f ABGB) heranzuziehen.