Gegen einen Bescheid, der über das Vorliegen einer besonderen Härte (§ 54 Abs 4 KOVG) abspricht, steht die Berufung an die Schiedskommission zu.Gegen einen Bescheid, der über das Vorliegen einer besonderen Härte (Paragraph 54, Absatz 4, KOVG) abspricht, steht die Berufung an die Schiedskommission zu.