Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1953

Geschäftszahl

0272/52

Rechtssatz

Gegen einen Bescheid, der über das Vorliegen einer besonderen Härte (Paragraph 54, Absatz 4, KOVG) abspricht, steht die Berufung an die Schiedskommission zu.