Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.01.1953

Geschäftszahl

0272/52

Rechtssatz

Auch in Fällen, in denen der Ersatz einer ungebührlichen Leistung anders als durch Aufrechnung eingebracht werden soll, muss zunächst ein etwa vorliegender rechtskräftiger Bescheid, der die ungebührliche Leistung deckt, außer Wirksamkeit gesetzt werden. Dies hat mit einem Bescheid zu geschehen, gegen den die Berufung an die Schiedskommission offen steht.