Verwaltungsgerichtshof
14.01.1953
0272/52
Auch in Fällen, in denen der Ersatz einer ungebührlichen Leistung anders als durch Aufrechnung eingebracht werden soll, muss zunächst ein etwa vorliegender rechtskräftiger Bescheid, der die ungebührliche Leistung deckt, außer Wirksamkeit gesetzt werden. Dies hat mit einem Bescheid zu geschehen, gegen den die Berufung an die Schiedskommission offen steht.