Die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt hat bei der Entscheidung über den Anspruch auf Hinterbliebenenrente aus der Kriegsopferversorgung auch die Schlüssigkeit von Sachverständigengutachten zu überprüfen.
Die Feststellung, dass ein Leiden (hier Lymphogranulom) zum Tode geführt hat, kann für sich allein den Schluss nicht rechtfertigen, dass das Leiden anlagebedingt war.