Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1952

Geschäftszahl

2740/51

Rechtssatz

Die Feststellung, dass ein Leiden (hier Lymphogranulom) zum Tode geführt hat, kann für sich allein den Schluss nicht rechtfertigen, dass das Leiden anlagebedingt war.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1952:1951002740.X02