Stand dem Bfr bei der Auswahl des zu bestellenden öffentlichen Verwalter kein Recht darauf zu hiebei mitzuwirken, so kann er dadurch, dass an Stelle des von ihm vorgeschlagenen ein anderer Bewerber zum öffentlichen Verwalter bestellt wurde, zwar vielleicht in seinen wirtschaftlichen Interessen, nicht aber in seinen Rechten, verletzt sein.