Personalvertretungsaufsichtsbehörde (vor 2014: PVAK)

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Schlagworte

Einberufung der DV

Rechtssatz

Dass die Einberufung der DV durch den DA per E-Mail erfolgte, trägt den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz eins, PVGO bei der aufgrund des technischen Fortschritts gebotenen teleologischen Auslegung vollinhaltlich Rechnung. Zweck dieser Bestimmung ist, die Einberufung schriftlich auf eine Weise bekanntzumachen, von der alle Bediensteten leicht Kenntnis erhalten können. Die Textierung von Paragraph 24, Absatz eins, PVGO war im geltenden Wortlaut bereits in der Stammfassung der PVGO im Jahr 1968 enthalten. Damals war die Amtstafel jenes Verlautbarungsinstrument, das es allen Bediensteten ermöglichte, die Einberufung einer DV ebenso wie sonstige Informationen des DG und der Personalvertretung leicht zur Kenntnis zu nehmen. Durch die Einführung des E-Mail-Systems im Bundesdienst ist die Amtstafel in ihrer Bedeutung spätestens gegen Ende des vorigen Jahrhunderts vollkommen in den Hintergrund getreten, weil der Personal Computer (PC) an den Arbeitsplätzen jene „andere Stelle“ iSd Paragraph 24, Absatz eins, PVGO in den Dienststellen darstellt, an der alle Bediensteten Informationen leicht zur Kenntnis nehmen können. Die Einberufung der DV per E-Mail erfolgte daher entsprechend den Vorgaben der PVGO und somit gesetzmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_01

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §6 Abs1
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Bedarfsfall für DV

Rechtssatz

Was unter „Bedarfsfall“ iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG zu verstehen ist, wird im PVG nicht näher definiert (PVAK vom 15. Dezember 1987, A 35-PVAK/87). Es obliegt daher allein dem DA, den Bedarfsfall für die Einberufung einer DV zu beurteilen und bei seiner Bejahung den Termin festzulegen. Er ist dabei nur verpflichtet, den Termin für die DV so festzulegen, dass eine Störung des Dienstbetriebs überhaupt oder jedenfalls in möglichst weitgehendem Maß vermieden wird (Paragraph 6, Absatz 5, erster Satz PVG; Paragraph 24, Absatz 2, PVGO). Einer Willensübereinstimmung mit dem DL bedarf es nicht; seine Rechte sind auf die rechtzeitige Mitteilung vom Zeitpunkt der DV beschränkt. Bei seiner Beschlussfassung nach Paragraph 6, Absatz eins, PVG ist der DA also autonom.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_02

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §6 Abs1
PVGO §§24ff
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Verpflichtung zur Einberufung einer DV

Rechtssatz

Zum „Bedarf“ nach Einberufung einer DV iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG ist festzuhalten, dass es dem DA nicht frei steht, die Art seines Kontaktes mit den Bediensteten frei zu wählen (etwa mittels Fragebogenaktion), wenn er die Absicht hat, die Gesamtheit der Bediensteten in einem bestimmten Fall einzuschalten oder sie zu hören. Der DA hat vielmehr die für solche Kontakte im PVG vorgesehene DV einzuberufen. Die Bestimmungen der Paragraphen 24, ff PVGO wären sonst bedeutungslos.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_03

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §6 Abs1
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Beschluss einer Resolution als Bedarfsfall für DV

Rechtssatz

Der Antragsteller vermeint in diesem Zusammenhang, dass die Verlesung und Diskussion einer Resolution, wie sie in der DV vom 11. Juli 2014 vorgenommen wurde, keinen Bedarfsfall iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG darstellen könne. Auch diese Ansicht des Antragstellers vermag die PVAB nicht zu teilen. Ist nämlich wie im Fall einer Resolution eine gewichtige Entscheidung zu treffen, die alle Bediensteten oder einen Großteil davon betrifft, wozu eine Diskussion oder Willensbildung unter den Bediensteten vom DA gewünscht ist, liegt ohne Zweifel ein Bedarfsfall iSd Paragraph 6, Absatz eins, PVG vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_04

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §6 Abs1
PVGO §24 Abs2
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Störung des Dienstbetriebs durch DV

Rechtssatz

Der DA hat schon bei der Einberufung der DV gemäß Paragraph 24, Absatz 2, PVGO darauf Bedacht zu nehmen, dass der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird. Diese Bestimmung der PVGO enthält auch die Ermächtigung, die DV während der Dienstzeit anzusetzen, was sich bereits aus den parlamentarischen Materialien zum PVG ergibt, wonach die Erfahrung gezeigt habe, dass bei Abhaltung der DV außerhalb der Dienstzeit kaum mit einem entsprechenden Besuch zu rechnen sei (Schragel, PVG, Paragraph 6,, Rz 4). Die Einberufung der DV vom 16. Juni 2014, in der der Antragsteller eine gesetzwidrige Beeinträchtigung des Dienstbetriebs zu erkennen vermeint, durch den DA-Vorsitzenden C für die Zeit ab 9 Uhr erfolgte daher gesetzeskonform.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_05

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §6 Abs4
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Dauer der DV; Beeinträchtigung des Dienstbetriebs

Rechtssatz

Dass die Tagesordnung (mit den Angelegenheiten „Suspendierungen“, „Umgang mit Mitarbeitern“, „Verhalten des Justizwachekommandanten“) der DV vom 16. Juni 2014 unter diesen Umständen nicht in kürzerer Zeit als 3 Std. 45 Min. abgewickelt werden konnte, liegt auf der Hand und ist auch dem Protokoll dieser DV zweifelsfrei zu entnehmen. Die damit verbundene Beeinträchtigung des Dienstbetriebs war daher angemessen, dies umso mehr, als der DV-Vorsitzende im Interesse des Dienstbetriebs die DV sogar um mehr als eine Stunde unterbrochen hat, um die Unterstützung der Abteilungen bei der Essensausgabe durch Teilnehmer/innen an der DV sicherzustellen. Die Geschäftsführung der DV durch ihren Vorsitzenden entsprach in Bezug auf die möglichst geringe Störung des Dienstbetriebs somit Paragraph 6, Absatz 4, PVG und war gesetzmäßig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_06

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §5 Abs2
  1. PVG § 5 heute
  2. PVG § 5 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. PVG § 5 gültig von 19.08.2009 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  4. PVG § 5 gültig von 01.04.1992 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 179/1992
  5. PVG § 5 gültig von 31.07.1979 bis 31.03.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 334/1979

Schlagworte

Zuständigkeit der DV

Rechtssatz

In Paragraph 5, Absatz 2, Litera a bis c PVG sind die Zuständigkeiten der DV taxativ aufgezählt. Der DV obliegt somit die Behandlung von Berichten des DA, die Beschlussfassung über die Enthebung des DA sowie die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des DA an den Fach(Zentral)ausschuss nach Paragraph 23, Absatz 3, PVG. Wenngleich „Behandlung“ von Berichten bedeutet, dass die DV in jeder ihr geeignet erscheinenden Form ihre Meinung und ihren Willen zu Berichten des DA äußern kann, ihr also auch das Recht zusteht, Resolutionen zu beschließen (PVAK vom 7. Oktober 1986, A 22-PVAK/86), findet eine Abstimmung über die Absetzung des DL und seines Stellvertreters in Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, PVG keinesfalls ihre Deckung und war der Beschluss, mit dem diese Abstimmung erfolgte, daher als gesetzwidrig aufzuheben. Dabei ist ohne Relevanz, dass die Abstimmung von einer/einem Bediensteten und nicht vom Vorsitzenden der DV beantragt wurde, weil diese Abstimmung mangels Zuständigkeit der DV von ihrem Vorsitzenden keinesfalls durchgeführt hätte werden dürfen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_07

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §6 Abs9
PVGO §28 Abs1
  1. PVG § 6 heute
  2. PVG § 6 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 6 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 6 gültig von 09.07.1975 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Schlagworte

Beschlussfähigkeit der DV

Rechtssatz

Selbst dann, wenn keine „aktiven“ Beschlüsse gefasst werden sollen, muss nämlich die Beschlussfähigkeit der DV vorliegen. Dass die DV trotz Anwesenheit von weniger als der Hälfte der Bediensteten pünktlich beginnen könnte, weil keine Beschlüsse zu fassen sind, ist eindeutig durch Paragraph 28, Absatz eins, PVGO widerlegt, wonach der/die Vorsitzende sogleich nach Eröffnung der DV deren Beschlussfähigkeit festzustellen und sodann, ist diese nicht gegeben, sogleich zu verkünden hat, dass mit dem Fortgang der DV eine halbe Stunde zugewartet werden muss

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_08

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

DL kein von der PV zu vertretender Bediensteter

Rechtssatz

In diesem Zusammenhang ist grundsätzlich anzumerken, dass der DL, auch wenn er zum DA wahlberechtigt ist (Paragraph 15, Absatz 3, PVG), nicht zu den vom DA zu vertretenden Bediensteten gehört, sondern dem DA vielmehr als DG-Vertreter gegenübersteht, zu dem vielfach ein natürlicher Interessengegensatz besteht, den auszugleichen u.a. die Mitwirkung der Personalvertretung fördern soll. Die Interessen des DL muss die Personalvertretung nur insofern mitwahren, als sie bei ihrer Tätigkeit stets auch dem öffentlichen Wohl zu dienen und auf die Erfordernisse eines geordneten Dienstbetriebs Rücksicht zu nehmen hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_09

Rechtssatz für A 15-PVAB/14

Entscheidende Behörde

Personalvertretungsaufsichtsbehörde

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

A 15-PVAB/14

Entscheidungsdatum

03.12.2014

Norm

PVG §2 Abs1
PVG §2 Abs2
PVGO §27
PVGO §28
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971
  1. PVG § 2 heute
  2. PVG § 2 gültig ab 19.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2009
  3. PVG § 2 gültig von 17.07.1987 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 310/1987
  4. PVG § 2 gültig von 06.08.1971 bis 16.07.1987 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 284/1971

Schlagworte

Geschäftsführung der DV

Rechtssatz

Aus Paragraph 2, PVG folgt weiter, dass auch die DV als Organ der Personalvertretung in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechend Paragraph 2, PVG vorzugehen hat. Somit sind die Grundsätze der Interessenvertretung bei der Behandlung von Berichten des DA, bei der Beschlussfassung über die Enthebung des DA und bei der Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten vom DA an den Fach(Zentral)ausschuss (Paragraph 5, Absatz 2, PVG) von der DV entsprechend zu berücksichtigen. Während des Verlaufs der DV hat der Vorsitzende der DV nach ordnungsgemäßer Feststellung der Beschlussfähigkeit die Vorsitzführung ausschließlich iSd Paragraphen 27 und 28 PVGO auszuüben.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:PVAB:2014:A.15.PVAB.14

Zuletzt aktualisiert am

04.03.2015

Dokumentnummer

PVABR_20141203_A_15_PVAB_14_10

Entscheidungstext

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