Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 28
Inkrafttretensdatum
27.01.1968
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PVGO
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Verlauf der Sitzung
§ 28.Paragraph 28,
(1)Absatz eins,Der Vorsitzende hat die Dienststellenversammlung zu eröffnen und ihre Beschlußfähigkeit festzustellen. Eine Abänderung der verlautbarten Tagesordnung ist unzulässig.
(2)Absatz 2,Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der §§ 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) im Sinne des § 5 Abs. 2 lit. b des Bundes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim (§ 11) abzustimmen ist.Die einzelnen Punkte der Tagesordnung sind von dem vom Dienststellenausschuß (von den Vertrauenspersonen) bestimmten Personalvertreter zu erläutern. Im übrigen finden die Bestimmungen der Paragraphen 7 bis 13 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, daß über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes jedenfalls geheim (Paragraph 11,) abzustimmen ist.
Schlagworte
Debatte, Ordnungsruf, Wortentzug, Abstimmung, Rednerliste, Antrag
Zuletzt aktualisiert am
01.08.2019
Gesetzesnummer
10008362
Dokumentnummer
NOR12095715
Alte Dokumentnummer
N61968103730