Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung § 24

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungs-Geschäftsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 35/1968

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 24

Inkrafttretensdatum

27.01.1968

Außerkrafttretensdatum

31.07.2019

Abkürzung

PVGO

Index

63/07 Personalvertretung

Text

ABSCHNITT römisch drei
Geschäftsführung der Dienststellenversammlung

Einberufung

Paragraph 24,
  1. Absatz eins,Die Einberufung der Dienststellenversammlung ist unter Angabe der Tagesordnung spätestens eine Woche vor ihrer Abhaltung schriftlich, jedenfalls durch Anschlag an der Amtstafel, in Ermangelung einer solchen an einer anderen Stelle der Dienststelle, so bekanntzumachen, daß sie alle Bediensteten der Dienststelle leicht zur Kenntnis nehmen können. Der Zeitpunkt der Versammlung ist dem Dienststellenleiter spätestens drei Arbeitstage vor ihrer Einberufung mitzuteilen.
  2. Absatz 2,Bei der Festlegung des Termines der Dienststellenversammlung ist darauf Bedacht zu nehmen, daß durch die Versammlung der Dienstbetrieb möglichst wenig beeinträchtigt wird.
  3. Absatz 3,Die Tagesordnung hat jedenfalls die Punkte zu enthalten, derentwegen gemäß Paragraph 6, Absatz 2, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes die Einberufung der Dienststellenversammlung verlangt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2019

Gesetzesnummer

10008362

Dokumentnummer

NOR12095711

Alte Dokumentnummer

N61968103690

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1968/35/P24/NOR12095711

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