Bundesrecht konsolidiert

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Bundes-Personalvertretungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Bundes-Personalvertretungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 133/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 363/1975

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

09.07.1975

Außerkrafttretensdatum

16.07.1987

Abkürzung

PVG

Index

63/07 Personalvertretung

Text

Paragraph 6, (1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.

  1. Absatz 2,Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
  2. Absatz 3,Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterläßt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
  3. Absatz 4,Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt der Obmann des Dienststellenausschusses oder im Fall seiner Verhinderung dessen Stellvertreter, in Dienststellen in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (Paragraph 30, Absatz eins,), die Vertrauensperson, und wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.
  4. Absatz 5,Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jene Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.
  5. Absatz 6,In der Dienststellenversammlung ist jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich. Der Dienststellenausschuß (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, als auch Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.
  6. Absatz 7,Bei zusammengefaßten Dienststellen (Paragraph 4,) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Litera a, die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, daß allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.
  7. Absatz 8,Zur Beschlußfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt. Im Falle des Paragraph 5, Absatz 2, Litera b, bedarf der Beschluß der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.
  8. Absatz 9,Ist eine Dienststellenversammlung beschlußunfähig, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Bediensteten beschlußfähig ist.

Schlagworte

Beschlußfähigkeit, Ausschußobmann

Gesetzesnummer

10008218

Dokumentnummer

NOR12097655

Alte Dokumentnummer

N61975108840

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/133/P6/NOR12097655

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