Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Bundes-Personalvertretungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
30.12.2022
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
PVG
Index
63/07 Personalvertretung
Text
Dienststellenversammlung
§ 5.Paragraph 5,
(1)Absatz eins,In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2)Absatz 2,Der Dienststellenversammlung obliegt:
die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach Paragraph 23, Absatz 3,;
die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.
Schlagworte
Fachausschuss, Zentralausschuss
Im RIS seit
29.12.2022
Zuletzt aktualisiert am
29.12.2022
Gesetzesnummer
10008218
Dokumentnummer
NOR40249278