Bundesdisziplinarbehörde, Disziplinarkommissionen

Rechtssatz für 69/6-DOK/01

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

69/6-DOK/01

Entscheidungsdatum

07.11.2001

Norm

BDG §43 Abs1
BDG §43 Abs2
BDG §56 Abs2
BDG §56 Abs3
BDG §92 Abs1 Z4
BDG §93 Abs2
BDG §95 Abs1
StGB §120 Abs1
StGB §310 Abs1 Z4
  1. StGB § 120 heute
  2. StGB § 120 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 120 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2006
  4. StGB § 120 gültig von 01.10.2002 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  5. StGB § 120 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  6. StGB § 120 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StGB § 120 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.1997
  1. StGB § 310 heute
  2. StGB § 310 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. StGB § 310 gültig von 30.12.2014 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  4. StGB § 310 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/1998
  5. StGB § 310 gültig von 01.01.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/1997
  6. StGB § 310 gültig von 15.09.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993
  7. StGB § 310 gültig von 01.01.1975 bis 14.09.1993

Schlagworte

ExekutivBea, unberechtigte Abfragen und missbräuchliche Verwendung von Daten aus dem EKIS, Ausübung unzulässiger Nebenbeschäftigungen, Unterlassung der Meldepflicht, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauchs sowie des Vergehens des Missbrauchs von Tonband- und Abhörgeräten, Untragbarkeitsgrundsatz

Rechtssatz

Ein Exekutivbeamter, der unter Ausnützung seiner dienstlichen Möglichkeiten und während seines Dienstes ohne dienstlich rechtfertigenden Grund Abfragen aus dem EKIS entweder selbst tätigt oder bei Kollegen in Auftrag gibt und der die Ergebnisse solcher Abfragen amtsmissbräuchlich und gewerbsmäßig an dritte, zu deren Kenntnisnahme unberechtigte Personen weitergibt, macht sich für sein Verbleiben im öffentlichen Dienst untragbar. Der Besch hat nämlich durch die rechtsmissbräuchliche Abfrage und durch die in zahlreichen Fällen getätigte (entgeltliche) Weitergabe von personenbezogenen und geschützten Daten aus dem EKIS an Privatdetekteien schwerst wiegende Dienstpflichtverletzungen begangen und das notwendige Vertrauensverhältnis zwischen der DBeh und ihm unwiederbringlich zerstört.

Hiezu erschwerend iSd Paragraph 93, Absatz 2, BDG - wenn auch hinsichtlich des Strafausmaßes nicht mehr entscheidungsrelevant - kommen insbesondere die hohe Anzahl der inkriminierten Tathandlungen (nämlich 69), widerrechtliche Installierungen von Abhörgeräten in einer privaten Wohnung zwecks Kenntnisverschaffung von Äußerungen einer bestimmten Person an einen dazu nicht berechtigten Dritten in zwei Fällen sowie die rechtswidrigen und missbräuchlichen Abfragen aus dem Melderegister und dem Führerscheinregister während eines Tatzeitraumes von ebenfalls nahezu sechs Monaten und nicht zuletzt die Ausübung iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG unzulässiger Nebenbeschäftigungen sowie die Unterlassung der Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG.

Das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, das grundsätzlich auf Lebenszeit angelegt ist, ist durch wechselseitige besondere Treue und Fürsorgepflichten zwischen Dienstnehmer und Dienstgeber gekennzeichnet (VwGH 28.2.1996, 94/12/0109, VwSlg. 14.415/A). Durch die zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen hat der Besch aber erkennbar zum Ausdruck gebracht, dass er gegenüber der ihn treffenden Treueverpflichtung - gemessen an der Modellfigur des mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Beamten - tendenziell (und nicht bloß ausnahmsweise) eine zumindest gleichgültige, wenn nicht ablehnende Einstellung hat, der der Dienstgeber nur durch einen andauernden, die Grenzen der Zumutbarkeit überschreitenden Kontrollaufwand begegnen kann. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Begleitumstände des vorliegenden Falles gelangte auch die DOK aufgrund der im Schuldspruch zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen zu dem Ergebnis, dass durch die begangenen Verfehlungen das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und der Verwaltung (iSd Untragbarkeitsgrundsatzes) vollkommen zerstört ist.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20011107_69_6_DOK_01_01

Rechtssatz für 69/6-DOK/01

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

69/6-DOK/01

Entscheidungsdatum

07.11.2001

Norm

BDG §56 Abs2
BDG §56 Abs3
BDG §92 Abs1 Z4

Schlagworte

ExekutivBea, unzulässige Nebenbeschäftigung, Tätigkeit bei Privatdetekteien, Meldepflicht für erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung

Rechtssatz

Fällt eine Nebenbeschäftigung unter die gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG verbotenen Tätigkeiten, so ist damit über das Bestehen einer Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG noch nichts ausgesagt; diese gilt - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - unabhängig davon, ob eine Unterlassungspflicht vorliegt oder nicht.

Die hier in Rede stehende Nebenbeschäftigung erfüllt zunächst den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz 2, BDG deshalb, weil durch die missbräuchliche Abfrage und Weitergabe von geheimen, personenbezogenen Daten an die Inhaber von Privatdetekteien jedenfalls wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erscheinen, besteht dadurch doch die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit sowie die Wahrung der Amtsverschwiegenheit durch die Beamten der Exekutive. Schon bei "Gefährdung" der genannten Interessen ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unzulässig; eine tatsächliche Verletzung dieser Interessen (Dienstpflichtverletzung) - wie dies im vorliegenden Fall allerdings in zahlreichen Fällen erfolgt ist - muss daher noch nicht eingetreten sein.

Da der Besch im Rahmen der angeführten Nebenbeschäftigung eine Entlohnung in der Höhe von insgesamt S 36.000,-- erhielt, handelte es sich dabei um "nennenswerte Einkünfte" iSd Paragraph 56, Absatz 3, BDG, sodass er gemäß dieser Bestimmung seiner DBeh gegenüber meldepflichtig gewesen wäre.

Die Ausübung der Nebenbeschäftigung war daher iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen unzulässig; darüber hinaus hat der Besch die sich aus Paragraph 56, Absatz 3, BDG ergebende Meldepflicht verletzt.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20011107_69_6_DOK_01_02

Rechtssatz für 69/6-DOK/01

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

69/6-DOK/01

Entscheidungsdatum

07.11.2001

Norm

BDG §43 Abs2
BDG §56 Abs2
BDG §92 Abs1 Z4
MRK Art8

Schlagworte

ExekutivBea, unzulässige Nebenbeschäftigung, Tätigkeit bei Privatdetekteien, Demonstration eines dienstlichen Frequenzmessers bei Seminar vor privatem Publikum

Rechtssatz

Die Verwendung eines dem Besch von der DBeh dienstlich zugewiesenen Frequenzmessers zu Demonstrationszwecken vor Publikum anlässlich eines vom Besch abgehaltenen Seminars für Abhörschutz sowie zum Abhören von Wohnungen stellt gerade ein typisches Beispiel für eine Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG dar, ist eine solche Demonstration vor einem nicht zur Verschwiegenheit verpflichteten und verpflichtbaren Publikum doch ohne Zweifel geeignet, einen allenfalls erforderlichen zukünftigen Einsatz solcher Geräte im Rahmen der sicherheitspolizeilichen Tätigkeit möglicherweise zu erschweren oder zu vereiteln.

Dieses hier abzuvotierende Verhalten des Besch war neben Paragraph 56, Absatz 2, BDG zusätzlich auch dem Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu unterstellen, weil ihm die Eignung immanent ist, das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Diensterfüllung durch den Besch zu beeinträchtigen.

Der weitere Vorwurf der "Verwanzung" einer konkreten Wohnung durch u. a. den Besch führte zur Verurteilung des Besch wegen des Vergehens des Missbrauchs von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten gemäß Paragraph 120, Absatz eins, StGB.

Mit diesem strafgerichtlich abvotierten Vergehen hat der Besch Dienstpflichtverletzungen begangen, die in höchstem Maß geeignet sind, das Vertrauen der Allgemeinheit iSd Paragraph 43, Absatz 2, BDG zu verletzen, handelte es sich dabei doch um rechtswidrige Eingriffe in die verfassungsgesetzlich geschützten Rechtsgüter des Privat- und Familienlebens, der Wohnung und des Briefverkehrs (Artikel 8, MRK).

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20011107_69_6_DOK_01_03

Rechtssatz für 69/6-DOK/01

Disziplinarbehörde

Disziplinaroberkommission

Dokumenttyp

Rechtssatz

Geschäftszahl

69/6-DOK/01

Entscheidungsdatum

07.11.2001

Norm

BDG §56 Abs2

Schlagworte

ExekutivBea, unzulässige Nebenbeschäftigung, Vermutung der Befangenheit, Beschäftigung als Kaufhausdetektiv

Rechtssatz

Die inkriminierte Nebenbeschäftigung des Besch als Kaufhausdetektiv war iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG unzulässig, ist sie doch jedenfalls geeignet, die Vermutung einer Befangenheit bei Erledigung der dienstlichen Aufgaben durch den Besch als ExekutivBea hervorzurufen (etwa im Fall einer Überführung bestimmter konkreter Personen des (versuchten) Ladendiebstahls, gegen die bzw. in deren Interesse er im Rahmen seiner dienstlichen Aufgaben in der Folge tätig zu werden hätte).

Es liegt hier daher eine Dienstpflichtverletzung gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG vor.

DK: Entlassung (Ber d Besch)

DOK: Bestätigung

Dokumentnummer

DOKRS_20011107_69_6_DOK_01_04

Entscheidungstext

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