Fällt eine Nebenbeschäftigung unter die gemäß § 56 Abs. 2 BDG verbotenen Tätigkeiten, so ist damit über das Bestehen einer Meldepflicht gemäß § 56 Abs. 3 BDG noch nichts ausgesagt; diese gilt - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - unabhängig davon, ob eine Unterlassungspflicht vorliegt oder nicht.Fällt eine Nebenbeschäftigung unter die gemäß Paragraph 56, Absatz 2, BDG verbotenen Tätigkeiten, so ist damit über das Bestehen einer Meldepflicht gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BDG noch nichts ausgesagt; diese gilt - bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen - unabhängig davon, ob eine Unterlassungspflicht vorliegt oder nicht.
Die hier in Rede stehende Nebenbeschäftigung erfüllt zunächst den Tatbestand des § 56 Abs. 2 BDG deshalb, weil durch die missbräuchliche Abfrage und Weitergabe von geheimen, personenbezogenen Daten an die Inhaber von Privatdetekteien jedenfalls wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erscheinen, besteht dadurch doch die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit sowie die Wahrung der Amtsverschwiegenheit durch die Beamten der Exekutive. Schon bei "Gefährdung" der genannten Interessen ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unzulässig; eine tatsächliche Verletzung dieser Interessen (Dienstpflichtverletzung) - wie dies im vorliegenden Fall allerdings in zahlreichen Fällen erfolgt ist - muss daher noch nicht eingetreten sein.Die hier in Rede stehende Nebenbeschäftigung erfüllt zunächst den Tatbestand des Paragraph 56, Absatz 2, BDG deshalb, weil durch die missbräuchliche Abfrage und Weitergabe von geheimen, personenbezogenen Daten an die Inhaber von Privatdetekteien jedenfalls wesentliche dienstliche Interessen gefährdet erscheinen, besteht dadurch doch die Gefahr einer wesentlichen Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in die sicherheitspolizeiliche Tätigkeit sowie die Wahrung der Amtsverschwiegenheit durch die Beamten der Exekutive. Schon bei "Gefährdung" der genannten Interessen ist die Ausübung einer Nebenbeschäftigung unzulässig; eine tatsächliche Verletzung dieser Interessen (Dienstpflichtverletzung) - wie dies im vorliegenden Fall allerdings in zahlreichen Fällen erfolgt ist - muss daher noch nicht eingetreten sein.
Da der Besch im Rahmen der angeführten Nebenbeschäftigung eine Entlohnung in der Höhe von insgesamt S 36.000,-- erhielt, handelte es sich dabei um "nennenswerte Einkünfte" iSd § 56 Abs. 3 BDG, sodass er gemäß dieser Bestimmung seiner DBeh gegenüber meldepflichtig gewesen wäre.Da der Besch im Rahmen der angeführten Nebenbeschäftigung eine Entlohnung in der Höhe von insgesamt S 36.000,-- erhielt, handelte es sich dabei um "nennenswerte Einkünfte" iSd Paragraph 56, Absatz 3, BDG, sodass er gemäß dieser Bestimmung seiner DBeh gegenüber meldepflichtig gewesen wäre.
Die Ausübung der Nebenbeschäftigung war daher iSd § 56 Abs. 2 BDG wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen unzulässig; darüber hinaus hat der Besch die sich aus § 56 Abs. 3 BDG ergebende Meldepflicht verletzt.Die Ausübung der Nebenbeschäftigung war daher iSd Paragraph 56, Absatz 2, BDG wegen Gefährdung sonstiger wesentlicher dienstlicher Interessen unzulässig; darüber hinaus hat der Besch die sich aus Paragraph 56, Absatz 3, BDG ergebende Meldepflicht verletzt.
DK: Entlassung (Ber d Besch)
DOK: Bestätigung