Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strafgesetzbuch
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 120
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
30.09.2002
Abkürzung
StGB
Index
24/01 Strafgesetzbuch
Text
Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten
§ 120. (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.Paragraph 120, (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2)Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
(3)Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.
Schlagworte
Magnetophon, Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Ermächtigungsdelikt,
Zugänglichmachen, Veröffentlichen, Lauschangriff
Gesetzesnummer
10002296
Dokumentnummer
NOR12039404
Alte Dokumentnummer
N2199748209L