Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

Paragraph 120, (1) Wer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
  2. Absatz 3Der Täter ist nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Magnetophon, Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Ermächtigungsdelikt, Zugänglichmachen, Veröffentlichen, Lauschangriff

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039404

Alte Dokumentnummer

N2199748209L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P120/NOR12039404

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