Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 120

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 120

Inkrafttretensdatum

01.01.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2001

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Beachte

zum Inkrafttretensdatum vgl. Art. VII, BGBl. I Nr. 105/1997

Text

Mißbrauch von Tonaufnahme- oder Abhörgeräten

Paragraph 120,
  1. Absatz einsWer ein Tonaufnahmegerät oder ein Abhörgerät benützt, um sich oder einem anderen Unbefugten von einer nicht öffentlichen und nicht zu seiner Kenntnisnahme bestimmten Äußerung eines anderen Kenntnis zu verschaffen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
  2. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer ohne Einverständnis des Sprechenden die Tonaufnahme einer nicht öffentlichen Äußerung eines anderen einem Dritten, für den sie nicht bestimmt ist, zugänglich macht oder eine solche Aufnahme veröffentlicht.
  3. Absatz 3Der Täter ist nur auf Verlangen des Verletzten zu verfolgen.

Schlagworte

Magnetophon, Tonbandgerät, Kassettenrecorder, Privatanklage,
Zugänglichmachen, Veröffentlichen

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2025

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12039675

Alte Dokumentnummer

N2199749035L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P120/NOR12039675

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