Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Strafgesetzbuch § 310

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 570/1993

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 310

Inkrafttretensdatum

15.09.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Paragraph 310, (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Ebenso ist zu bestrafen, wer als Mitglied eines nach Artikel 52 a, des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 eingesetzten ständigen Unterausschusses oder als zur Anwesenheit bei seinen Verhandlungen Berechtigter ein ihm zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen.
  2. Absatz 3Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,) betrifft, so ist er nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Anmerkung

Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht siehe § 48a Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
und § 251 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

Schlagworte

Geheimhaltungspflicht, Amtsverschwiegenheit, Verfassungsgefährdung, Absichtlichkeit, Irrtum, Entbindung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12036998

Alte Dokumentnummer

N2199329890J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P310/NOR12036998

Navigation im Suchergebnis