Bundesrecht konsolidiert

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Strafgesetzbuch § 310

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Strafgesetzbuch

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 60/1974

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 310

Inkrafttretensdatum

01.01.1975

Außerkrafttretensdatum

14.09.1993

Abkürzung

StGB

Index

24/01 Strafgesetzbuch

Text

Verletzung des Amtsgeheimnisses

Paragraph 310, (1) Ein Beamter oder ehemaliger Beamter, der ein ihm ausschließlich kraft seines Amtes anvertrautes oder zugänglich gewordenes Geheimnis offenbart oder verwertet, dessen Offenbarung oder Verwertung geeignet ist, ein öffentliches oder ein berechtigtes privates Interesse zu verletzen, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

  1. Absatz 2Offenbart der Täter ein Amtsgeheimnis, das verfassungsgefährdende Tatsachen (Paragraph 252, Absatz 3,) betrifft, so ist er nach Absatz eins, nur zu bestrafen, wenn er in der Absicht handelt, private Interessen zu verletzen oder der Republik Österreich einen Nachteil zuzufügen. Die irrtümliche Annahme verfassungsgefährdender Tatsachen befreit den Täter nicht von Strafe.

Anmerkung

Zur Frage der Verletzung einer abgabenrechtlichen
Geheimhaltungspflicht siehe § 48a Abs. 2 BAO, BGBl. Nr. 194/1961,
und § 251 Abs. 1 FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958.

Schlagworte

Geheimhaltungspflicht, Amtsverschwiegenheit, Verfassungsgefährdung, Absichtlichkeit, Irrtum, Entbindung

Gesetzesnummer

10002296

Dokumentnummer

NOR12029860

Alte Dokumentnummer

N2197415312T

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1974/60/P310/NOR12029860

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