Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Navigation im Suchergebnis

Entscheidungstext Ra 2022/22/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0093

Entscheidungsdatum

24.08.2023

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §28
VwRallg
  1. AVG § 56 heute
  2. AVG § 56 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 56 gültig von 01.01.1999 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 56 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sulzbacher sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Landeshauptmannes von Steiermark gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. April 2022, LVwG 26.9-2149/2021-8, betreffend Aufenthaltstitel (mitbeteiligte Partei: F A, vertreten durch Mag. Thomas Klein, Rechtsanwalt in 8020 Graz, Kärntner Straße 7B/2. OG), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

1
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark (belangte Behörde, Revisionswerber) vom 10. Juni 2021 wurde der Antrag des Mitbeteiligten, eines 1984 geborenen türkischen Staatsangehörigen, vom 11. November 2020 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach Paragraph 47, Absatz 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen, weil es sich bei der am 24. Juni 2020 in der Türkei geschlossenen Ehe des Mitbeteiligten mit der österreichischen Staatsbürgerin P S um eine Aufenthaltsehe handle.
2
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde, in der das Vorliegen einer Aufenthaltsehe bestritten und die Erteilung des Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“, in eventu die Aufhebung des Bescheides gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG und die Zurückverweisung des Verfahrens an die belangte Behörde beantragt wurde.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. April 2022 gab das Landesverwaltungsgericht Steiermark der Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22. März 2022 „gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG“ Folge und behob den angefochtenen Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG wurde für unzulässig erklärt.

Begründend hielt das Verwaltungsgericht - gestützt auf die Einvernahme der P S sowie eines weiteren Zeugen - fest, es liege gegenständlich keine Aufenthaltsehe vor. Die „von der belangten Behörde auf Basis deren Ermittlungen erfolgte Begründung ihres Bescheides“ könne „nicht (mehr) aufrechterhalten werden [...], weswegen dieser zu beheben“ sei.

In der rechtlichen Beurteilung erfolgten zunächst allgemeine Ausführungen zu den Paragraphen 54 und 55 NAG und zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht. Zum konkreten Fall legte das Verwaltungsgericht schließlich näher dar, dass sich der Verdacht einer Aufenthaltsehe nicht erhärtet habe. Somit seien die von der belangten Behörde für deren Entscheidung herangezogenen Grundlagen nicht tragfähig bzw. nicht mehr relevant, um die bekämpfte Entscheidung rechtfertigen zu können. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision.
5
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Der Revisionswerber bringt zur Zulässigkeit der Revision vor, das angefochtene Erkenntnis enthalte nur eine Behebung, aber keine Zurückverweisung. Abgesehen davon lägen die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung in der Sache nicht vor. Eine Zurückverweisung müsse nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nachvollziehbar begründet sein, was hier zur Gänze fehle. Das Verwaltungsgericht habe nicht dargelegt, warum es keine meritorische Entscheidungskompetenz annehme. In der Begründung werde lediglich ausgeführt, dass nicht von einer Aufenthaltsehe ausgegangen werden könne und die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht gegeben seien.

Die Revision ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig und aus nachstehenden Erwägungen auch berechtigt.

7
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt festgehalten, dass dem Verwaltungsgericht sowohl in den in Artikel 130, Absatz 4, B-VG vorgesehenen und in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG angeordneten, als auch in den von Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG erfassten Fällen, in denen nicht Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG eingreift, eine kassatorische Entscheidung nicht offen steht. Weiters hat das Verwaltungsgericht nachvollziehbar zu begründen, weshalb es keine meritorische Entscheidungskompetenz annehme vergleiche , zu allem VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 8, mit Verweis auf VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063).
8
Zudem hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass das Verwaltungsgericht, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet, nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen hat, die von der Verwaltungsbehörde entschieden wurde. Dabei hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche , erneut VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0270, nunmehr Rn. 9, mwN).
9
Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht im Spruch der angefochtenen Entscheidung der gegen den bekämpften Bescheid des Revisionswerbers erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben und diesen Bescheid behoben. Ein inhaltlicher Abspruch über den Antrag des Mitbeteiligten auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, der Gegenstand des Verfahrens vor der belangten Behörde war, ist nicht erfolgt.
10
Die erfolgte Behebung des bekämpften Bescheides kann auch nicht als ersatzlose Behebung im Sinn einer negativen Sachentscheidung angesehen werden. Dies ließe sich nämlich nicht mit dem ebenfalls erfolgten Ausspruch, dass der Beschwerde Folge gegeben wird, in Einklang bringen, zumal in der Beschwerde primär die Titelerteilung (und in eventu die Behebung und Zurückverweisung nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG) beantragt wurde vergleiche , dazu wiederum - eine ähnliche Konstellation betreffend - VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 11).
11
Es liegt somit gegenständlich keine Sachentscheidung vor.
12
Das Verwaltungsgericht hat jedoch nicht begründet, warum kein Fall des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG vorliege bzw. warum es keine meritorische Entscheidungszuständigkeit angenommen habe.
13
Dass die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung der Angelegenheit an die Verwaltungsbehörde - die im Übrigen in Beschlussform zu ergehen hätte - nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vorlägen, wurde weder dargelegt, noch ist dies ersichtlich vergleiche , auch dazu VwGH 25.7.2019, Ra 2018/22/0270, Rn. 14, mwN).
14
Das angefochtene Erkenntnis war somit wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
15
Ergänzend ist anzumerken, dass sich dem angefochtenen Erkenntnis keine Hinweise dahingehend entnehmen lassen, dass gegenständlich ein Freizügigkeitssachverhalt vorliegt bzw. Derartiges behauptet wurde. Ausgehend davon sind auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes zum unionsrechtlichen Aufenthaltsrecht nicht nachvollziehbar.

Wien, am 24. August 2023

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220093.L00

Im RIS seit

18.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2023

Dokumentnummer

JWT_2022220093_20230824L00

Navigation im Suchergebnis