Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

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Entscheidungstext Ra 2019/22/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Geschäftszahl

Ra 2019/22/0020

Entscheidungsdatum

08.07.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs1 Z4
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §30 Abs1
NAG 2005 §46 Abs1 Z2 idF 2018/I/056
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Köhler sowie die Hofräte Dr. Mayr und Mag. Berger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision der N O A K A, vertreten durch Dr. Stephan Messner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 22/D/B10A, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien vom 5. Oktober 2018, VGW-151/018/6478/2018-8, betreffend Aufenthaltstitel (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landeshauptmann von Wien), zu Recht erkannt:

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1
Die Revisionswerberin, eine irakische Staatsangehörige, stellte am 16. Mai 2017 bei der österreichischen Vertretungsbehörde in Amman einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) zur Familienzusammenführung mit ihrem in Österreich rechtmäßig aufhältigen Ehemann, der ebenfalls irakischer Staatsangehöriger ist.
2
Mit Bescheid vom 7. März 2018 wies der Landeshauptmann von Wien (belangte Behörde) den Antrag der Revisionswerberin mangels Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft gemäß Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 9, 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, in Verbindung mit Paragraph 30, NAG ab. Begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, die Ehe zwischen der Revisionswerberin und dem Zusammenführenden sei in dessen Abwesenheit im Irak und somit ohne seine persönliche Erklärung zur Eingehung der Ehe geschlossen worden, sodass diese Ehe für den österreichischen Rechtsverkehr gemäß Paragraph 6, IPRG als ungültig zu qualifizieren sei. Daher könne sich die Revisionswerberin nicht auf die Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG berufen, die an das Vorliegen einer Ehe anknüpfen. Eine besondere Konstellation, in der zur Erzielung eines der EMRK gemäßen Ergebnisses der Begriff „Familienangehöriger“ von der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abzukoppeln und ein Anspruch auf Familiennachzug aus Artikel 8, EMRK abzuleiten sei, liege mangels eines diesbezüglichen Vorbringens nicht vor. Selbst unter entsprechender Annahme wäre das behauptete Eheleben gemäß Artikel 8, EMRK nicht schützenswert, zumal - angesichts der Eheschließung in Abwesenheit des Ehemannes und aufgrund seines Aufenthalts in Österreich seit dem Jahr 2012 - kein tatsächliches Eheleben geführt werde, weshalb Paragraph 30, NAG zur Anwendung gelange.
3
Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 5. Oktober 2018 wies das Verwaltungsgericht Wien die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - als unbegründet ab und bestätigte den angefochtenen Bescheid. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG erklärte es für unzulässig.

In den Entscheidungsgründen legte das Verwaltungsgericht zunächst den Verfahrensgang dar, indem es die Begründung des Bescheides der belangten Behörde sowie die dagegen erhobene Beschwerde wörtlich wiedergab. In der Folge stellte das Verwaltungsgericht fest, dass die am 12. Februar 2017 [gemeint wohl: 19. Jänner 2017] zwischen der Revisionswerberin und dem Zusammenführenden, durch Bevollmächtigung seines Bruders, geschlossene Ehe mit Beschluss des irakischen Personenstandsgerichtes in A vom 25. Februar 2018 geschieden und in der Begründung (u.a.) ausgeführt worden sei, die eheliche Gemeinschaft habe nicht stattgefunden. Am 1. März 2018 habe die Revisionswerberin den Zusammenführenden im Irak geheiratet. Dem Zusammenführenden sei mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 31. August 2012 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden und er verfüge seit dem 7. September 2017 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“.

In seiner Beweiswürdigung verwies das Verwaltungsgericht auf die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Urkunden und den übrigen Akteninhalt.

In der rechtlichen Beurteilung führte das Verwaltungsgericht aus, dass sich die Revisionswerberin nicht mit Erfolg auf ein bestehendes Eheleben berufen könne, weil sich ihr Ehemann seit dem Jahr 2012 in Österreich befinde. Erst bei der Scheidung der ersten Ehe und der darauffolgenden Eheschließung am 1. März 2018 sei es nachweislich zu einem ersten Zusammentreffen gekommen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK sei nach Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, NAG insbesondere das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall habe ein schutzwürdiges Familienleben zu keinem Zeitpunkt bestanden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen sei.

4
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5
Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

6
Zur Zulässigkeit der Revision wendet sich die Revisionswerberin gegen die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zum Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK und bringt im Wesentlichen vor, das Verwaltungsgericht sei von näher zitierter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Bestehen eines Familienlebens bei Ehegatten und zum Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes im Falle einer Familienzusammenführung abgewichen. Ferner wird die Intensität der Beziehung zwischen den Ehegatten und der Wille zur Fortführung bzw. Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft unter Berufung insbesondere auf die Schwangerschaft der Revisionswerberin dargelegt, weshalb eine Aufenthaltsehe - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichtes - gemäß Paragraph 30, NAG nicht vorliege.

Die Revision ist im Hinblick auf dieses Vorbringen zulässig und begründet.

7
Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (in der hier maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,) ist Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ (ua.) zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ innehat (Litera a,) oder Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt (Litera c,). Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie).
8
Nach Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG in der hier maßgeblichen Fassung dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nicht erteilt werden, wenn (u.a.) eine Aufenthaltsehe (Paragraph 30, Absatz eins, NAG) vorliegt. Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, NAG dürfen sich Ehegatten oder eingetragene Partner, die ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK nicht führen, für die Erteilung und Beibehaltung von Aufenthaltstiteln nicht auf die Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen.
9
Der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG ist u.a. dann erfüllt, wenn sich der Ehegatte zur Erteilung eines Aufenthaltstitels auf eine Ehe beruft, obwohl kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt wird. Dabei erfordert Paragraph 30, Absatz eins, NAG nicht, dass die Ehe - quasi in Missbrauchsabsicht - zu dem Zweck geschlossen wurde, einen Aufenthaltstitel zu erlangen, sondern dass zum Zeitpunkt der Entscheidung der Behörde oder des Verwaltungsgerichtes kein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK (mehr) geführt wird. Beantragt ein Fremder die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit seinem Ehegatten, ist seine Absicht entscheidend, wie der angestrebte Titel genutzt werden solle. Ein formales Band der Ehe reicht nicht aus, um aufenthaltsrechtliche Wirkungen zugunsten des ausländischen Ehegatten abzuleiten vergleiche , zu allem VwGH 27.4.2017, Ro 2016/22/0014, Rn. 8; weiters 10.5.2016, Ra 2016/22/0015, Rn. 12, jeweils mwN).
10
Soweit die Revisionswerberin im Hinblick auf die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes zum Bestehen eines Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK der Sache nach einen Begründungsmangel geltend macht, ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß Paragraph 29, VwGVG zu verweisen, wonach die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den Paragraphen 58, und 60 AVG entwickelt wurden. Dies erfordert zunächst die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts, eine nachvollziehbare Beweiswürdigung und schließlich die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides führten. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben vergleiche , VwGH 27.2.2020, Ra 2019/22/0203, Rn. 8, mwN). Diesen Anforderungen wird das angefochtene Erkenntnis aus nachstehenden Gründen nicht gerecht.
11
Vorauszuschicken ist zunächst Folgendes: Die belangte Behörde qualifizierte die (Anfang 2017) in Abwesenheit des Zusammenführenden durch seinen bevollmächtigten Bruder geschlossene Ehe als ungültig, verneinte daher die Familienangehörigeneigenschaft der Revisionswerberin und stützte den abweisenden Bescheid (auch) auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG. Demgegenüber hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis unstrittig die - in Anwesenheit der Revisionswerberin und ihres Ehemannes am 1. März 2018 - geschlossene Ehe festgestellt, dies seiner Entscheidung erkennbar zugrunde gelegt und somit - zumindest implizit - das Vorliegen der Familienangehörigeneigenschaft im Sinn des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG bejaht. Im Hinblick darauf steht der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses, der den tragend auf das Fehlen der Familienangehörigeneigenschaft gestützten abweisenden Bescheid der belangten Behörde ohne Maßgabe bestätigt, in Widerspruch zu dessen Begründung.
12
Indem das Verwaltungsgericht das Bestehen eines Familienlebens verneinte (weshalb sich die Revisionswerberin nicht darauf berufen könne), ging es erkennbar von der Anwendung des Paragraph 30, Absatz eins, NAG aus. Für diese Beurteilung fehlen im angefochtenen Erkenntnis aber konkrete Feststellungen bzw. entsprechende beweiswürdigende Überlegungen, insbesondere betreffend die Einzelheiten der Beziehung zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehemann sowie die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mehrfach vorgebrachte Schwangerschaft der Revisionswerberin, welche für die Beurteilung des Bestehens eines Familienlebens wesentlich und notwendig gewesen wären. In der rechtlichen Beurteilung stützte das Verwaltungsgericht die Verneinung eines schützenswerten Familienlebens lediglich auf die Annahme, dass es zu einem ersten Zusammentreffen zwischen der Revisionswerberin und ihrem Ehemann bei der Eheschließung am 1. März 2018 gekommen sei, sowie auf die Tatsache, dass sich der Zusammenführende seit dem Jahr 2012 in Österreich aufhalte.
13
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Beziehungen, die sich aus einer rechtmäßigen Eheschließung ergeben, auch dann von Artikel 8, EMRK erfasst, wenn bestimmte Elemente eines typischen Familienlebens, wie z.B. eine gemeinsame Wohnung, (noch) nicht vorhanden sind vergleiche , VwGH 18.3.2010, 2008/22/0635, mwN). Somit kann das Fehlen eines gemeinsamen Haushaltes oder eines gemeinsamen Wohnsitzes zwischen Ehegatten nicht per se zu der Annahme führen, es fehle das in Paragraph 30, Absatz eins, NAG angesprochene gemeinsame Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK vergleiche , VwGH 20.7.2016, Ra 2016/22/0058, sowie 19.9.2012, 2008/22/0243, mwN). Das ergibt sich in einem Fall wie dem vorliegenden schon daraus, dass die die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels zum Zweck der Familienzusammenführung mit ihrem Ehegatten beantragende Fremde in Österreich regelmäßig noch keinen Wohnsitz begründet hat, bedarf es doch gerade dazu des angestrebten Titels vergleiche , VwGH 20.10.2011, 2010/21/0177, mwN).
14
Somit wäre das Verwaltungsgericht gehalten gewesen, konkrete Feststellungen zur - bei Erstanträgen zum Zweck der Familienzusammenführung entscheidenden - Absicht der Revisionswerberin, wie der angestrebte Titel zu nutzen sei, sowie zu sonstigen, für die Beurteilung, ob tatsächlich ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt werde, maßgeblichen Umständen der Beziehung der Revisionswerberin mit ihrem Ehemann - fallbezogen etwa zum erwarteten gemeinsamen Kind - zu treffen.
15
Im Hinblick darauf ist das angefochtene Erkenntnis einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zugänglich.
16
Ergänzend wird noch auf folgende Aspekte hingewiesen:
17
Wird-wie vom Verwaltungsgericht angenommen - der Tatbestand des Paragraph 30, Absatz eins, NAG erfüllt und liegt somit der absolute Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 4, NAG vor vergleiche , VwGH 23.11.2017, Ra 2017/22/0081, Rn. 11, mwN), so ist eine Interessenabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht vorzunehmen vergleiche , wiederum Ra 2016/22/0015, Rn. 14, mwN), weshalb der Verweis des Verwaltungsgerichtes auf Paragraph 11, Absatz 3, Ziffer 2, NAG fehl am Platz ist.
18
Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten vergleiche , VwGH 23.11.2017, Ra 2016/22/0099, Pkt. 4.1., mwN). Nach den unbestrittenen Feststellungen verfügt der Zusammenführende seit dem 7. September 2017 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt - EU“. Demnach zitierte bereits die belangte Behörde im Spruch des abweisenden Bescheides als Rechtsgrundlage zu Unrecht Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, Litera c, NAG, der nur dann zur Anwendung gelangen kann, wenn der Zusammenführende ein Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz eins, AsylG 2005 nicht gilt vergleiche , VwGH 22.11.2017, Ra 2017/19/0218, Rn. 39). Auch diesbezüglich fehlt es im angefochtenen Erkenntnis aber an einer - die Rechtsgrundlage richtig stellenden - Maßgabe.
19
Das angefochtene Erkenntnis war aus den oben dargestellten Gründen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
20
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 8. Juli 2020

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220020.L00

Im RIS seit

29.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2020

Dokumentnummer

JWT_2019220020_20200708L00

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